Die Mitarbeiterinnen des Anerkannten Betreuungsvereins führen gesetzliche Betreuungen für Volljährige, die auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht regeln können. Rechtliche Betreuung soll nur soweit eingreifen wie Betroffene nicht in der Lage sind, sich selbst zu helfen. Dabei stellt das Betreuungsgesetz das Recht der Betroffenen auf weitgehende Selbstbestimmung in den Vordergrund. Wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer/eine Betreuerin.
Wir unterstützen Sie bei der Regelung der Angelegenheiten, mit denen Sie sich überfordert fühlen in dem durch das Betreuungsgericht definierten Aufgabenkreis und sorgen für ein menschenwürdiges Lebensumfeld. Wir organisieren die Hilfen, die Sie brauchen. Unsere Ansprechpartnerinnen sind neben Frau Krüger und Frau Steinacker, Frau Giebel, Frau Ruess und Frau Burghardt.
Beachten Sie auch unsere Betreuung durch ein fest eingerichtetes Ethikteam. Informationen zu unserer Ethikteamarbeit finden Sie
hier. Unseren Flyer zum Betruungsverein finden Sie
hier.
Ehrenamt tut gut!
Jede volljährige Person kann ehrenamtlich für einen verwandten oder fremden Menschen die Betreuung übernehmen. Wir suchen Interessierte, berufs- und lebenserfahrene Frauen und Männer als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer.
Die Aufgaben der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer ähneln denen der hauptamtlichen und ergeben sich aus dem Wirkungskreis, den ihnen das Betreuungsgericht überträgt.
Wir unterstützen ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer durch
- eine Einführung in ihre Aufgaben
- Beratung und Begleitung
- Erfahrungsaustausch
- Fortbildungen
- Versicherungsschutz
- Aufwandsentschädigungen
Speziell beraten wir Sie auch zu folgenden Themen:
Patientenverfügung
Um sicherzustellen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, können Menschen mit einer schriftlichen Patientenverfügung die entsprechenden Maßnahmen für den Fall festlegen, falls sie nicht mehr selbst entscheiden bzw. diese in der aktuellen Situation nicht mehr äußern können.
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmachten sollen für den Fall der Handlungsunfähigkeit eines Menschen vorsorglich einen Bevollmächtigten bestimmen, der die Angelegenheiten regelt und Entscheidungen trifft. Dabei bleibt das Gericht außen vor.
Über dieses rechtliche Instrument informiert und berät der Bergische Betreuungsverein. Dies geschieht sowohl individuell als auch in Vortragsform für größere Gruppen, die sich mit dem Thema beschäftigen wollen.
Sollte eine Vorsorgevollmacht im einzelnen Fall nicht möglich sein, kann per Betreuungsverfügung vorsorglich eine Person oder Institution, die Betreuer bereitstellt, zum möglichen Betreuer vorgeschlagen werden.
Formulare zu Vorsorgevollmacht finden Sie unter folgendem
Link.
Betreuungsverfügung
Sollte eine Vorsorgevollmacht im einzelnen Fall nicht möglich sein, kann per Betreuungsverfügung vorsorglich eine Person oder Institution, die Betreuer bereitstellt, zum möglichen Betreuer vorgeschlagen werden.