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Satzung

§ 1 Präambel

(1) Der Sozialdienst katholischer Frauen ist ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland, der sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen widmet.

(2) Der Verein beruht auf den Prinzipien der Ehrenamtlichkeit und des Zusammenwirkens von ehrenamtlich und beruflich für den Verein Tätigen.

(3) Der Verein erfüllt seine laienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im Sinn christlicher Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche.

§ 2 Name Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen ,,Sozialdienst katholischer Frauen e.V Bergisch Land"

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist unter der Nummer VR 1234 in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Wuppertal eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§  3 Stellung

(1) Der Verein ist ein Fachverband der Kinder- und Jugendhilfe sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen.

(2) Der Verein ist ein juristisch selbstständiger Ortsverein des Sozialdienst katholischer Frauen - Gesamtverein e.V. (SkF Gesamtverein). Seine ordentlichen Mitglieder bilden zusammen mit den ordentlichen Mitgliedern der anderen SkF Ortsvereine in Deutschland die Mitgliedschaft des SkF Gesamtvereins.

(3) Der Verein erkennt die Rechte und Pflichten an, die sich aus der Mitgliedschaft seiner ordentlichen
Mitglieder im SkF Gesamtverein entsprechend g18ff. der Satzung für den SkF Gesamtverein in der jeweils gültigen Fassung ergeben.

(4) Zur Förderung innerverbandlicher Zusammenarbeit bestehen unterschiedliche Zusammenschlüsse von Ortsvereinen, z.B. diözesane Arbeitsgemeinschaften, Diözesanvereine und Zusammenschlüsse auf Landesebene. Für die Bundesebene, die Zusammenschlüsse und die Ortsvereine besteht die Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit.

(5) Die ordentlichen Mitglieder der Ortsvereine sind persönliche Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes gemäß $ 7 Absatz 2, Nr. 7 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes vom 16. Oktober 2003 in der jeweils gültigen Fassung und ordnen sich dessen jeweiligen Ebenen zu.

§ 4 Kirchenrechtliche Stellung

(1) Der Verein ist ein privater Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex des kanonischen Rechts can. 321 ff.

(2) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Erzdiözese Köln veröffentlichten Fassung Anwendung.

§ 5 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein dient im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege der Kinder- und Jugendhilfe sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familie und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen. Er nimmt seine Aufgaben auch präventiv und nachgehend wahr.

(2) Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
1. Hilfen für Mädchen und Frauen in besonderen Not- und Konfliktsituationen
2. Kinder- und Jugendhilfe
3. Familienhilfe
4. Rechtliche Betreuung
5. Hilfen für Menschen in schwierigen Lebenslagen
6. lntegration in Arbeit
7. Hilfen für Menschen mit psychischer, geistiger und/oder körperlicher Behinderung
8. Hilfen für Menschen mit Migrationshintergrund
9. Allgemeine Sozialberatung.

§ 6 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein richtet seine Tätigkeit darauf, einzelne Personen zu unterstützen, die persönlich bedürftig, d.h. in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich bedürftig sind im Sinne der Abgabenordnung. Die mildtätigen Satzungszwecke werden verwirklicht durch die folgenden caritativen Dienste und Einrichtungen, ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, spezifische Angebote für von Gewalt betroffene Frauen, Sozialberatungsangebote, Betreuungsverein nach dem Betreuungsgesetz, sozialräumlich orientierte soziale Angebote und berufliche Bildung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle dem Verein zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne aus seinen Einrichtungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. lm Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht den Mitgliedern aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Vermögensanspruch zu.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Mitglieder und Mitarbeiter/innen, die ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein und in seinem Auftrag tätig sind, haben im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen bei dieser Tätigkeit entstehen.

§ 7 Geistliche Beratung

(1) Der geistliche Berater/die geistliche Beraterin wird nach Vorschlag durch den jeweiligen Vorstand und Bestätigung der Kandidatur durch den Diözesanbischof vom Vorstand gewählt und durch den Diözesanbischof beauftragt.

(2) Der geistliche Berater/die geistliche Beraterin kann an den Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen.

§ 8 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:

a. Ordentliche Mitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben: katholische Frauen und Frauen christlicher Konfessionen, die gemeinsam die ideelle Zielsetzung des Vereins entsprechend seinem Leitbild bejahen und ihn verantwortlich tragen. Sie haben aktives Wahlrecht im Sinne des § 11 dieser Satzung. Zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder
müssen katholische Frauen sein. Diese haben auch das passive Wahlrecht im Sinne des § 11.

Die ordentliche Mitgliedschaft können überdies erwerben: Juristische Personen, die von SkF Ortsvereinen mehrheitlich beherrscht werden. Die juristische Person hat aktives Wahlrecht im Sinne des § 11.

b. Fördernde Mitglieder, die den Verein durch Zuwendungen oder in sonstiger Weise unterstützen. Sie haben kein Wahlrecht im Sinne des § 11.

(2) Beruflich für den Verein tätige Personen können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Besteht bereits eine Mitgliedschaft, so ruht für die Dauer des Anstellungsverhältnisses das Wahl- und Stimmrecht.

(3) Tritt ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in ein Anstellungsverhältnis zum Verein oder in ein Anstellungsverhältnis zu einer juristischen Person, welche die ordentliche Mitgliedschaft im SkF Ortsverein erworben hat, so erlischt die Mitgliedschaft im Vorstand.

(4) Über die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand entschieden. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Bestätigung des Vorstands erforderlich. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(5) Mit der ordentlichen Mitgliedschaft im Ortsverein wird zugleich die Mitgliedschaft im Sozialdienst katholischer Frauen - Gesamtverein e.V. begründet.

(6) Die Mitglieder sind auch nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Die Mitglieder nehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten an Fortbildungsveranstaltungen teil.

(8) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(9) Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
b. durch Tod
c. bei Wegfall einer der für die Mitgliedschaft wesentlichen Voraussetzungen nach § 8 (1) a
d. durch Ausschluss, der durch den Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden kann, insbesondere wenn ein Mitglied das Ansehen oder die lnteressen des Vereins schädigt.

§ 9 Organe

(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Wirtschaftsbeirat.

Der Wirtschaftsbeirat wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und ist ihr gegenüber berichtspflichtig. Er nimmt Aufsichts- und Kontrollaufgaben gegenüber dem Vorstand wahr. 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen und die fördernden Mitglieder des Vereins an.

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin oder, bei deren Verhinderung, durch ein weiteres Vorstandsmitglied geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung legt die gemeinsamen grundsätzlichen Ziele und Aufgaben fest und berät grundlegende Fragen des Vereins. lhr obliegt insbesondere:
a. die Entgegennahme des jährlichen Arbeits- und Finanzberichts des Vorstands
b. die Entlastung des Vorstands
c. die Entlastung des Wirtschaftsbeirats gem. § 9 (2)
d. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

(6) Den ordentlichen Mitgliedern obliegt darüber hinaus:
a. die Wahl des Vorstands
b. die Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsbeirats gemäß § 9 (2)
c. die Entscheidung über die Errichtung, Übernahme und Auflösung von Geschäfts- und Beratungsstellen, Heimen und anderen Einrichtungen, außerdem die Entscheidung über Erwerb und Veräußerung von lmmobilien und Grundstücken, über die Errichtung eigener juristischer Personen und über die Einbringung von Heimen und
anderen Einrichtungen in andere Rechtsträger
d. die Entscheidung über Satzungsänderungen
e. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet in Sachfragen und über Anträge mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Änderungen der Satzung, die Entscheidung über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen und die Einbringung von Heimen und anderen Einrichtungen in andere Rechtsträger können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(9) Die Auflösung des Vereins kann nur nach Anhörung des Vorstands des SkF Gesamtvereins von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei oder fünf katholischen Frauen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Er wird von den ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. lm Außenverhältnis bleibt der Vorstand bis zur Eintragung des neuen Vorstands ins Vereinsregister im Amt.

(2) Jedes Vorstandsmitglied bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Der Vorstand kann bis zu zwei Personen als Vorstandsmitglieder berufen. Die berufenen Vorstandsmitglieder sind beratend tätig und können den Verein nach außen nicht vertreten. Die Berufung endet mit der nächsten Vorstandswahl.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vozeitig aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Amtszeit Nachwahl zu erfolgen.

(5) Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Wahlen alle vier Jahre durchzuführen. 

§ 12 Organisation des Vorstands

(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende, eine oder mehrere Stellvertreterinnen, die Schriftführerin und die Kassenführerin. Die Aufgaben der Schriftführerin und der Kassenführerin können auf Personen außerhalb des Vorstands übertragen werden.

(3) Wiederwahl der Vorsitzenden ist zweimal zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstands des Gesamtvereins.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet wird.

(5) Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte auf eine zu diesem Zweck bestellte Geschäftsführung übertragen.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat für die Erfüllung der Vereinsaufgaben Sorge zu tragen. lhm obliegt insbesondere:
a. die Ausrichtung der Vereinsarbeit gemäß § 5 und die Sicherung der Qualität der vom Verein übernommenen sozialen Arbeit
b. die Einhaltung der Regelungen des § 8
c. die Werbung neuer Mitglieder
d. die Förderung der Gemeinschaft und die Beteiligung der Mitglieder an der Erfüllung der Vereinsaufgaben
e. die Qualifizierung der ehrenamtlich Tätigen
f. die Einstellung und Führung von Fachpersonal
g. die Fortbildung der beruflich für den Verein Tätigen
h. die Förderung der Zusammenarbeit von ehrenamtlich und beruflich für den Verein Tätigen
i. die Verantwortung für den Haushaltsplan
j. die Vertretung des Vereins in Gremien
k. die Öffentlichkeitsarbeit
l. die Weiterentwicklung des Vereins
m. die Erstellung einer Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr.

(3) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Willenserklärung von zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern.

(4) Der Verein ist verpflichtet durch Abschluss einer Versicherung das persönliche Haftungsrisiko seiner Organmitglieder abzusichern.

§ 14 Verhältnis von Ortsverein und Gesamtverein

(1) Die ordentlichen natürlichen Mitglieder des Vereins sind gemäß § 3 Absatz 2 dieser Satzung persönliche Mitglieder des Sozialdienst katholischer Frauen - Gesamtverein e.V. Der Verein erkennt an, dass sich aus dieser Mitgliedschaft seiner Mitglieder auch Rechte und Pflichten für den Ortsverein ergeben (§ 3 Abs. 3).

(2) Der Verein erkennt sowohl die Satzung für den SkF Gesamtverein als auch die Satzung für die Ortsvereine an. Sollte bei Eintragung in das Vereinsregister vom Gericht oder durch andere Notwendigkeiten eine Abänderung der Ortsvereinssatzung verlangt werden, so kann die jeweilige Abänderung erst nach Prüfung und Einverständniserklärung durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins zur Eintragung gelangen.

(3) Der Ortsverein verpflichtet sich
1. den Namen "Sozialdienst katholischer Frauen" zu führen
2. zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Gliederungen des Sozialdienst katholischer Frauen auf allen Ebenen
3. zu einem gemeinsamen Erscheinungsbild
4. der Geschäftsstelle des SkF Gesamtvereins jährlich einen Arbeitsbericht vorzulegen
5. zu einer Abgabe an den SkF Gesamtverein auf Grundlage der Entscheidung der Delegiertenversammlung des SkF Gesamtvereins über Höhe und Fälligkeit.

(4) Ein Zusammenschluss des Ortsvereins mit anderen Organisationen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins.

(5) Der Ortsverein verpflichtet sich zur rechtzeitigen lnformation des Vorstands des SkF Gesamtvereins bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(6) Vor der Auflösung des Ortsvereins ist der Vorstand des SkF Gesamtvereins anzuhören.

(7) Die Nutzung des Namens "Sozialdienst katholischer Frauen" und des verbandseigenen Erscheinungsbildes
für juristische Personen, die vom Ortsverein errichtet werden, bedarf der Genehmigung durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins.

(8) Der Vorstand des Ortsvereins hat das Recht, Vorschläge für die zu wählenden Mitglieder des Vorstands des SkF Gesamtvereins zu machen.

(9) Der SkF Gesamtverein verpflichtet sich, bei Gründung, Übernahme oder Veräußerung eigener Einrichtungen im Einzugsbereich des Ortsvereins diesen frühzeitig zu informieren und in die Planungen mit einzubeziehen. Bei lnteressenkollisionen entscheidet die Delegiertenversammlung des Gesamtvereins abschließend.

(10) Der SkF Gesamtverein kann vom Ortsverein errichtete juristische Personen oder solche, an denen der Ortsverein beteiligt ist, nicht assoziieren.

(11) Schließt ein von der Delegiertenversammlung des SkF Gesamtverein gewähltes Schiedsgericht gem. § 9 Abs. 2, Satz 2 der Satzung für den Sozialdienst katholischer Frauen - Gesamtverein e.V. ein Mitglied aus dem SkF Gesamtverein aus, so ist der Ortsverein verpflichtet, diesen Ausschluss nachzuvollziehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oderAufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den als steuerbegünstigt anerkannten Sozialdienst katholischer Frauen - Gesamtverein e.V. in Dortmund, der es im Einvernehmen mit der Erzdiözese Köln unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in der Arbeit des Sozialdienstes katholischer Frauen in der Ezdiözese Köln zu venryenden hat.

(2) Soweit eine solche Venrwendung nicht möglich ist, wird das Vereinsvermögen im Einvernehmen mit der Erzdiözese Köln für andere kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke in der Erzdiözese verwandt, nach Möglichkeit im Sinne der bisherigen Vereinszwecke.

(3) Beschlüsse über die künftige Venrvendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. 

§ 16 Kirchenbehördliche Aufsicht

(1) Der Verein unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchrechts über kirchliche Vereinigungen (cc. 305, 323, 325,1301 CIC) der Aufsicht des Erzbischofs von Köln.

(2) Der Verein erkennt die vom Erzbischof von Köln erlassene "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (Amtsblatt des Ezbistums Köln vom 15.10.1993, Seite 222 ff., in der Fassung vom 24.10.2005, Amtsblatt vom 01.11.2005, Seite 325) sowie das Mitarbeitervertretungsrecht für die Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15.08.2008, Seite 185 ff.) und die dazu ergangenen Regelungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich an und wird diese
anwenden. Das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.

(3) Die erstmalige Autorisierung sowie jede Anderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Köln.

(4) Die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion, der Zusammenschluss von Vereinigungen sowie die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz, die Begründung (einschließlich den Enruerb) von Beteiligungen jeder Art durch die Vereinigung an anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstige Verfügung (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und den Beitritt neuer Gesellschaften sowie Belastungen des Geschäftsanteils) über Gesellschaftsanteile oder Teile der selben bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Ezbischofs von Köln.

(5) Der Wirtschaftsplan, der den Erfolgs-, lnvestitions- und Stellenplan zu umfassen hat, bedarf bezüglich des Vereins und seiner verbundenen Unternehmen der Genehmigung des Ezbischofs von Köln.

(6) Der Vorstand ist verpflichtet zur Aufstellung des Jahresabschlusses in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr und zur Veranlassung der Prüfung desselben durch einen Wirtschaftsprüfer (vereidigten Buchprüfer bzw. Steuerberater).  Er übersendet dem Diözesan-Caritasverband eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes.

(7) Der Erzbischof von Köln und der Diözesan-Caritasverband haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vereins und seiner verbundenen Unternehmen zu nehmen, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuprüfen und weitere Auskünfte zu verlangen.

(8) Der Verein informiert das Ezbischöfliche Generalvikariat und den Diözesan-Caritasverband frühzeitig über geplante Anderungen der Satzung.

(9) Der Verein anerkennt die Mitgliedschaftsbedingungen nach der Satzung des Diözesan-Caritasverbandes für das Erzbistum Köln e.V. in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17 Wirtschaftsbeirat

( 1 ) Der Wirtschaftsbeirat unterstützt die Mitgliederversammlung in ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand in finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

(2) Der Wirtschaftsbeirat hat drei Mitglieder die über die erforderliche Unabhängigkeit und Sachkompetenz verfügen müssen. Sie sind ehrenamtlich im Wirtschaftsbeirat tätig. Gleichzeitige Mitgliedschaft im Wirtschaftsbeirat und im Vorstand des Ortsvereins ist ausgeschlossen.

(3) Der Wirtschaftsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretenden Vorsitzende/ einen stellvertretenden Vorsitzenden

(4) Die Amtszeit des Wirtschaftsbeirats beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist zweimal möglich.

(5) Der Wirtschaftsbeirat tagt mindestens zweimal jährlich.

(6) Aufgaben und Rechte des Wirtschaftsbeirates sind insbesondere:
1. die Beratung und Kontrolle des Vorstandes hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Handeln des Vorstands
2. die Feststellung der Wirtschaftspläne (lnvestitions-, Finanzierungs- und Erfolgsplan) sowie etwaiger Nachtragspläne und der Stellenpläne
3. die Bestimmung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Festlegung des Prüfungsumfangs
4. die Feststellung der Jahresabschlüsse
5. der Rechenschaftsbericht in der Mitgliederversammlung und die Beschlussempfehlung hinsichtlich der Entlastung des Vorstandes
6. die Befugnis, einzelne Maßnahmen des Vorstandes ad hoc unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen
7. die Befugnis der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

(7) Die Aufgaben und die Arbeitsweise des Wirtschaftsbeirats werden in einer von der Mitgliederversammlung
zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.10.2017 beschlossen.

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 22.02.2018